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Satzung des
Schützenvereins Padberg 1828 e.V. Name des Vereins Der Verein wurde im Jahre 1828 gegründet, führt den Namen „Schützenverein
Padberg 1828 e.V.“, hat seinen Sitz in 34431 Marsberg Padberg und ist mit VR135 in das Vereinsregister eingetragen. § 2 Zweck des Vereins und Erreichen des Vereinszwecks 1.) Zweck des Vereins ist: a) innerhalb des Vereins und der ganzen Gemeinde die Pflege eines bodenständigen Volkstums und seiner guten Sitten und Gebräuche, b) auf dem Boden der ehemaligen Gemeinde Padberg kraftvolle Mitarbeit daran, dass sich über die verschiedenen Ansichten, Stände und Berufe hinweg, alle Mitglieder und deren Angehörigen zu einer wahren Dorfgemeinschaft finden und daran festhalten, 2.) Der Zweck des Vereins soll durch folgende Maßnahmen erreicht werden: a) die Feier des jährlichen Schützenfestes mit seinen Umzügen, der Teilnahme an einer Schützenmesse und dem Vogelschießen b) die Teilnahme an der Fronleichnamsprozession, c) die Gestaltung des Volkstrauertages, d) die Teilnahme an Beerdigungen entsprechend § 17 dieser Satzung und e)
die Mitgestaltung der Firmfeiern in der katholischen Kirchengemeinde St.
Maria-Magdalena, Padberg Politische,
rassische und religiöse Neutralität Die volkstümliche Verbundenheit des Schützenvereins mit der ehemaligen Gemeinde Padberg und das gute Einvernehmen der Schützen untereinander darf durch politische, rassische und religiöse Ansichten nicht beeinflusst werden. §
4 Gemeinnützigkeit Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. §
5 Mitgliedschaft 1.) Mitglied kann jede männliche Person werden, die spätestens am Schützenfest-Samstag des Jahres das 16. Lebensjahr vollendet. Die Altersobergrenze für den Eintritt in den Verein ist unbegrenzt. 2.) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu stellen. 3.) Minderjährige benötigen zum Erwerb der Mitgliedschaft das Einverständnis ihrer gesetzlichen Vertreter. §
6 Beitragspflicht Die Mitglieder sind zur Zahlung der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Gebühren verpflichtet. Der Jahresbeitrag ist unmittelbar nach der ordentlichen Mitgliederversammlung des laufenden Jahres zu entrichten. Dies erfolgt durch Bankeinzug. Kosten,
welche durch Nichteinlösung oder Mahnung entstehen, sind vom Mitglied zusätzlich
zu entrichten. §
7 Ausscheiden aus
dem Verein Aus dem Verein scheiden mit dem Verlust eines jeden Anrechts aus der Mitgliedschaft aus, die Mitglieder a) die sich selbst schriftlich beim Vorstand abmelden, mit dem Tag der Abmeldung, b) die aufgrund des § 8 dieser Satzung ausgeschlossen werden, mit dem Tage des Ausschlusses §
8 Ausschluss
aus dem Verein 1.) Ausgeschlossen aus dem Verein sind Mitglieder a) die bis zum Schützenfest des laufenden Jahres den Beitrag nach erfolgter Mahnung nicht bezahlt haben, b) die das Bußgeld nach § 15 für die Nichtteilnahme an den Festzügen, nach erfolgter Mahnung nicht zahlen c) die auf Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden 2.) Der Ausschluss nach § 8, Abs. 1, Nr. c eines Mitgliedes erfolgt durch einen, mit absoluter Stimmenmehrheit, gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Betroffene ist von dem Beschluss in Kenntnis zu setzen. Der Ausschluss aus dem Verein kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung rückgängig gemacht werden. 3.) Bei Wiedereintritt in den Verein sind die Beiträge und die Bußgelder für die rückwirkende Zeit (Nichtmitgliedschaft im Verein) nach zu entrichten. §
9 Organe des
Vereins Die Organe des Schützenvereins sind: a) die Mitgliederversammlungen und b) der Vorstand § 10 Die ordentliche
Mitgliederversammlung 1.) Der Vorstand beruft nach Ablauf des Kalenderjahres (Geschäftsjahr), bis spätestens Ende Februar des kommenden Jahres, eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. 2.)
In jeder ordentlichen Mitgliederversammlung müssen die folgenden
Tagesordnungspunkte eingehalten
werden: 1. Bericht des 1. Vorsitzenden, 2.
Bericht des 1. Geschäftsführers (Protokoll) 3.
Bericht des 1. Kassierers 4.
Bericht der Kassenprüfer 5.
Entlastung des Kassierers und 6.
Entlastung des Gesamtvorstandes 3.)
Zum ausschließlichen Geschäftskreis der Mitgliederversammlung gehören: a)
Entlastung des Kassierers b)
Entlastung des Gesamtvorstandes c)
die Wahl des Vorstandes d)
die Wahl der Kassenprüfer e)
die Festsetzung der Beiträge und Bußgelder f)
die Festsetzung der Beträge, über die der Vorstand verfügen darf g)
alle anderen an die Mitgliederversammlung gestellten Anträge h)
der Ausschluss eines Mitgliedes i)
die Änderung der Satzung j)
die Auflösung des Vereins 4.)
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, falls nicht anders
vorgeschrieben, durch einfache Stimmenmehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen
der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 5.)
Die Abstimmung erfolgt im allgemeinen mündlich (Handzeichen) oder falls
es ein Mitglied verlangt, durch Stimmzettel. Stimmengleichheit hat die Ablehnung
des Antrags zur Folge. 6.)
Mitgliederversammlungen sind nur dann beschlussfähig, wenn außer den
anwesenden Vorstandsmitgliedern -20- weitere
Mitglieder anwesend sind. 7.) Sollte bei einer Versammlung die Beschlussfähigkeit nicht gegeben – oder nicht mehr gegeben – sein, weil nicht genügend Mitglieder anwesend sind, so kann – bei ordentlichen Mitgliederversammlungen muss – der Vorstand diese Versammlung nach – 4 - Wochen und innerhalb von - 8 - Wochen noch einmal einberufen.
In diesem Fall ist die Beschlussfähigkeit nicht mehr von der Zahl der
Erschienen abhängig. 8.) Gefasste Beschlüsse werden im Protokoll niedergeschrieben vom 1. Vorsitzenden und vom Geschäftsführer unterzeichnet und in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelesen. § 11 Außerordentliche
Mitgliederversammlungen 1.)
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand sooft
einberufen werden, wie er dieses für erforderlich erachtet. Außerdem hat er
eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn 1/3 der
Vereinsmitglieder schriftlich beim Vorstand einen diesbezüglichen Antrag
stellen. 2.)
Nach Stellung des Antrags hat der Vorstand die außerordentliche
Mitgliederversammlung innerhalb von 6 Wochen durchzuführen. 3.)
Wegen der Beschlussfähigkeit gilt § 10 Abs. 6 und 7. § 12 Einladungen zu
den Mitgliederversammlungen 1.) Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen erfolgt, unter Mitteilung
der vom Vorstand festgelegten Tagesordnung, durch einmalige, mindestens vierzehn
Tage vor der Versammlung zu bewirkende Bekanntmachung. 2.) Die Einladung wird an den folgenden Orten bekannt gemacht: In den öffentlichen Anschlagtafeln Padbergs, diese befinden sich: a) am
Pumpenstein und b) am Trappweg § 13 Der Vorstand 1.) Der Verein wird durch den von der Mitgliederversammlung durch einfache
Stimmenmehrheit gewählten Vorstand geleitet und in allen Angelegenheiten
vertreten. Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. 2.) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: a) dem
1. Vorsitzenden / Oberst b) dem
2. Vorsitzenden (Adjutant) c) dem
Hauptmann d) dem
Geschäftsführer / Oberstoffizier e) dem
1. Kassierer / Oberstoffizier f) zwei
Beisitzern (Zugführer) 3.) Das
Amt des 1. Vorsitzenden und das des Hauptmanns kann von einer Person ausgeübt
werden. 4.) Der Gesamtvorstand besteht: a)
aus dem geschäftsführenden Vorstand b)
aus dem 2. Kassierer und c)
aus allen bisher nicht genannten Offizieren 5.) Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich;
er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Zur gerichtlichen oder außergerichtlichen
Vertretung genügt es, wenn diese von jeweils -3-
Mitgliedern des geschäftsführenden
Vorstandes wahrgenommen wird. 6.) Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlungen, sowie die
Vorstandssitzungen. Er beruft den Vorstand sooft ein, wie es die Lage der Geschäfte
erfordert. 7.) In den Vorstandssitzungen stimmen die anwesenden Vorstandsmitglieder mit
einfacher Mehrheit ab. Zu den Vorstandssitzungen sind der Gesamtvorstand
einzuladen. 8.)
Der Geschäftsführer besorgt den Schriftwechsel des Vereins, führt und
berichtigt das Mitgliederverzeichnis und verwaltet das Inventar. 9.)
Der 1. Kassierer verwaltet die Vereinskasse. Der 2. Kassierer hilft ihm
bei seiner Aufgabe und übernimmt die Vertretung im Verhinderungsfall. 10.)Dem
Vorstand stehen zur Abwicklung der Geschäfte die von der Mitgliederversammlung
genehmigten Beträge zur Verfügung. § 14 Wahlen zum
Vorstand und Wahlen der Offiziere 1)
Im Turnus von drei Jahren werden der Vorstand und die Offiziere neu gewählt,
und zwar in folgender Reihenfolge:
Im ersten Jahr: der 1. Vorsitzende,
der Hauptmann, der Geschäftsführer,
der 2.Kassierer,
ein Beisitzer (1. Zugführer), die Offiziere des 1. Zuges, sowie die Königsoffiziere
Im zweiten Jahr: der 2. Vorsitzende
der 1. Kassierer
ein Beisitzer (2. Zugführer)
die Offiziere des 2. Zuges und
alle sonstigen, von der Mitgliederversammlung für
notwendig erachteten Offiziere 2)
Die Zahl der bei jedem Wahlgang im Wahllokal anwesenden Mitglieder ist im
Wahlprotokoll anzugeben. Nach Ablauf ihrer Wahlperiode ausscheidende
Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Im übrigen ist jedes Mitglied des
Vereins, welches körperlich dazu in der Lage ist und keine zwingenden Gründe
dagegen vortragen kann, gehalten, die Wahl anzunehmen. 3)
Außergewöhnliche Wahlen, zum Ersatz von innerhalb einer Wahlperiode
ausgeschiedener Vorstandmitglieder, erfolgen nur für den Rest der
Wahlperiode. 4)
Ehrenvorsitzende, Schützenmajore bzw. Ehrenadjutanten werden von der
Mitgliederversammlung von Fall zu Fall in ihr Amt berufen. Sie gehören
nicht dem Vorstand an, werden jedoch von diesem zu den Vorstandssitzungen
eingeladen und haben dort beratende Stimme. § 15 Schützenfest und
Teilnahme an den Festzügen 1)
Der Schützenverein Padberg feiert am letzten Wochenende im Juni sein Schützenfest. 2)
An allen Festzügen zu den in Padberg stattfindenden Schützenfesten
haben alle in Padberg wohnenden Mitglieder bis zu dem von der
Mitgliederversammlung festgesetzten Alter teilzunehmen. 3)
Die Mitglieder haben zu den Festzügen am Sonntag und Montag in
einheitlicher Kleidung anzutreten. Die Kleidung wird vom Vorstand festgelegt und
rechtzeitig bekannt gegeben. 4)
Das Fehlen an den Festzügen wird an allen Tagen mit einer Geldbuße
belegt. Ausnahmen gelten nur bei Sterbefällen im engeren Familienkreis und bei
eigener Krankheit der Schützen. Die Höhe der Geldbuße wird von der
Mitgliederversammlung festgesetzt. 5) Nicht in Padberg wohnende und wegen Alters nicht verpflichtete Mitglieder können an den Festzügen teilnehmen. Die Teilnahme erfolgt, in der vom Vorstand einheitlichen Kleidung. § 16 Königswürde,
Schussgeld und die Königskette 1)
Die Würde des Königs steht jedem Mitglied zu, der das 18. Lebensjahr
vollendet hat. 2)
Auswärtige Mitglieder, die die Königswürde erringen, werden nur
innerhalb der ehemaligen Gemeinde Padberg abgeholt. 3)
Der König bekommt vom Verein ein Schussgeld. Das Schussgeld und die
Aufteilung des Schussgeldes wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 4) Der König ist für die sichere Aufbewahrung der Königskette verantwortlich. § 17 Bestattung
verstorbener Mitglieder Alle in Padberg zu bestattenden Vereinsmitglieder werden vom Verein zur letzten Ruhe geleitet. Die Hinterbliebenen haben dem Vorstand Tag und Stunde der Bestattung mitzuteilen, damit er die notwendigen Maßnahmen treffen kann. § 18 Auflösung des
Vereins 1) Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens von ¾ der Mitglieder schriftlich gestellt werden. Dem Antrag ist eine Liste der Mitglieder beizufügen, die die Auflösung des Vereins beantragen. Die Liste hat die volle Anschrift der Mitglieder und deren Unterschrift zu enthalten. 2) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck berufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu einem wirksamen Auflösungsbeschluss ist das Einverständnis von mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich. 3)
Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen an die Stadt Marsberg –für
10 Jahre-treuhänderisch zu übergeben. Sofern innerhalb dieses Zeitraumes in
der Gemeinde Padberg ein neuer gemeinnütziger Verein mit den gleichen Aufgaben
gegründet werden sollte, hat die Stadt Marsberg das Vermögen auf diesen zu übertragen. 4)
Andernfalls hat die Stadt Marsberg das Vermögen ausschließlich zu
gemeinnützigen Zwecken innerhalb des
Ortsteils Padberg zu verwenden. Diese Satzung wurde am - 26. Februar 2005 - von der
ordentlichen Mitgliederversammlung – mit der erforderlichen Mehrheit –
angenommen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Mit dem
gleichen Tage wird die Satzung vom 01.Februar 2003 ungültig. Padberg,
26. Februar 2005 Der geschäftsführende Vorstand des Schützenvereins Padberg 1828 e.V.
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